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Newsletter der Anwaltskanzlei-Walther 1/2005 (Februarausgabe) 0 | |
| Zivilrecht: Der Versteigerer bei einer Auktion ist nicht zur Zuschlagserteilung verpflichtet *** § 156 BGB |
8 U
310/03 |
Der Versteigerer bei einer Auktion ist nicht verpflichtet, dem Meistbietenden den Zuschlag zu erteilen. Es bleibt seine Entscheidung, ob er das Höchstgebot annimmt oder ablehnt. Nur durch den Zuschlag kommt gemäß § 156 BGB der Vertrag zustande. Ohne Zuschlag erlischt hingegen das Gebot. § 156 BGB ist dispositives Recht, denn sowohl für das Zustandekommen als auch für den Inhalt des Vertrages gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Diese Zuschlagsfreiheit kann zwar durch entsprechende Klauseln in den Auktionsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt werden (Zuschlag unter dem Vorbehalt, dass keine besonderen Gründe vorliegen). Dies ist in diesen Auktionsbedingungen aber nicht geschehen, so dass der Zuschlag verweigert werden konnte.
Es wird explizit darauf hingewiesen, dass diese
Rechtslage nur für "echte" Versteigerungen iSd. § 156 BGB gilt. Eine
Versteigerung bei Online-Auktionshäusern ist jedoch als Verkauf zum
Höchstgebot einzustufen, bei der Kontraktionszwang gegenüber dem
Höchstbietenden besteht. | |
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Mietrecht: Mieter einer unrenovierten Altbauwohnung kann Mindeststandard verlangen
*** § 535 I 2 BGB |
BGH - VIII
ZR 281/03 |
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Problematisch ist der Rechtsbegriff des zum vertragsgemäßen Gebrauchs geeigneten Zustands, der naturgemäß der Auslegung bedarf, die nach der Verkehrsanschauung vorzunehmen ist. Der Wohnstandard muss der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entsprechen, wobei insbesondere das Alter, die Ausstattung, die Art des Gebäudes, die Miete und eventuell vorhandene Ortssitte zu berücksichtigen ist. Selbstverständlich kann eine nicht modernisierte Altbauwohnung nicht mit modernisierten Altbauwohnungen oder gar Neubauten verglichen werden, jedoch ist nach der Verkehrsanschauung auch bei unrenovierten Altbauwohnungen ein gewisser Mindeststandard zu erwarten, der alle mit der Haushaltsführung verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel erlaubt. Insbesondere ist zu erwarten, dass eine Stromversorgung bereitgestellt wird, die auch den Einsatz größerer Geräte, wie z.B. einer Waschmaschine, ermöglicht. Auch eine Steckdose im Badezimmer ist Mindeststandard. Dies entspricht dem allgemeinen Lebensstandard und ist seit Jahrzehnten üblich. Ein niedrigerer Standard als der
Mindeststandard kann allerdings vertraglich vereinbart werden und ist dann
für den Mieter bindend. | |
| Vertragsrecht: Darlehensrückforderung der Eltern wegen Scheidung von Tochter und Schwiegersohn *** §§ 607 ff., 242 BGB |
OLG Koblenz
- 5 U 129/04 |
Im vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall gewährten Eltern Ihrer Tochter und dem mit ihr verheirateten Schwiegersohn ein größeres Darlehen unter nur der einen "Bedingung", dass eine Rückforderung im Fall eigener Notlage möglich ist. Nachdem es zur Scheidung zwischen Tochter und Schwiegersohn gekommen ist, verlangten die Eltern das Darlehen zurück, obwohl für sie keine Notlage entstanden war.
Diese Rückforderung war möglich! Denn es
handelte sich bei der "Bedingung" nur um eine einseitige Absichtserklärung,
die vor dem Hintergrund der Erwartung zu sehen ist, dass die Ehe des
Schwiegersohns (Beklagter) mit der Tochter der Eltern (Kläger) dauerhaft
fortbestehe und der Tochter das Geld bei fehlendem Notbedarf der Eltern bei
ihrem Tod ohnehin zufalle. Sieht man den Fortbestand der Ehe damit als
Geschäftsgrundlage der dauerhaften Darlehenszahlung, fordert § 242 BGB (Treu
und Glauben) die sofortige Rückzahlung. Grund hierfür ist, dass die
Sicherheit für das eventuelle Rückzahlungsbegehren bei eigener Notlage der
Eltern infolge der Scheidung entfällt. Insbesondere ist nicht mehr
anzunehmen, dass gemeinsame Vermögenswerte angeschafft werden, auf die ein
späterer Zugriff möglich scheint. Stattdessen folgt Hausratteilung,
Zugewinnausgleich und Scheidungsfolgenvereinbarung. Die gemeinsame
Vorstellung der Parteien, eine werthaltige Sicherheit für Tage der Not zu
erhalten, ist damit gescheitert. Eine andere Geldanlage ist vorzuziehen.
Daher greift die Rückforderung des Darlehens durch. Die Klage war
erfolgreich. | |
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Schadensersatzrecht:
Haftung Minderjähriger bei Beschädigung parkender Fahrzeuge *** § 828 II 1 BGB |
BGH - VI ZR
335/04 |
Im ersten Fall ist der neunjährige Beklagte bei einem Wettrennen mit seinem Kickboard gegen einen ordnungsgemäß am rechten Straßenrand geparkten PKW geprallt. Im zweiten Fall verlor die neunjährige Beklagte, die mit dem Fahrrad zwischen parkenden PKWs hindurchfuhr, das Gleichgewicht und stieß beim Umkippen mit dem Fahrrad gegen einen der geparkten PKWs. § 828 BGB regelt, dass eine deliktische Haftung des Minderjährigen abgestuft nach seinem Alter eventuell gar nicht oder nur bei entsprechender Einsichtsfähigkeit droht. Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres besteht keinerlei Verantwortlichkeit für das deliktische Handeln. Wer zwar das siebte, aber noch nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, haftet bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schwebebahn oder einem Zug, sofern er nicht vorsätzlich handelte, nicht. Wer noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, haftet unabhängig von den obigen Regeln nicht, falls er nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Der BGH entschied jetzt, dass ein
neunjähriges Kind durchaus auch bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs
verantwortlich sein kann, da nach dem Sinn und Zweck der Regelung von § 828
BGB eine Haftung nur bei Fahrzeugen im fließenden Verkehr ausgeschlossen
wird, nicht aber bei parkenden Fahrzeugen. Die Ausnahmeregelung in § 828 BGB
wurde vom Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragend geschaffen, dass Kinder
regelmäßig die gesteigerten Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs nicht
im erforderlichen Maß realisieren. Das altersbedingte Defizit eines Kindes,
Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können,
entfällt aber bei parkenden Autos. | |
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Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung bei sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz *** §§ 626 BGB, 1 I, II KSchG, 2, 4 BeschSchG |
BAG - 2 AZR
341/03 |
Das Arbeitsverhältnis kann außerordentlich (fristlos oder mit einer sozialen Auslauffrist) gemäß § 626 BGB gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Mitarbeiter nicht einmal mehr bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder vereinbarten Beendigung zugemutet werden kann. Der Begriff des "wichtigen Grundes" ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff, der der Ausfüllung bedarf. Die sexuelle Belästigung einer Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz ist jedoch an sich schon ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung, da gemäß § 2 II BeschSchG die sexuelle Belästigung eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten seitens des Belästigers darstellt, die ohne vorherige Abmahnung eine sofortige außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Voraussetzung hierfür ist jedoch der Nachweis der sexuellen Belästigung. Unter sexuelle Belästigungen fallen nicht nur die Straftaten des Strafgesetzbuches, sondern auch sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen oder Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie das Zeigen und sichtbare Anbringen pornografischer Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden. Selbstverständlich muss die Ablehnung
derartiger Verhaltensweisen für den Belästiger aus Sicht eines neutralen
Beobachters erkennbar sein. Zwar bedarf es hierfür keiner verbalen
Äußerungen der Mitarbeiterin. Jedoch muss die Ablehnung aus den Umständen
eindeutig gefolgert werden können, so dass erstmaliges und einmaliges
Fehlverhalten, das nicht strafrechtsrelevant ist, nicht ausreichend ist. Ein
rein passives Verhalten, wie z.B. ein zögerndes, zurückhaltendes
Geschehenlassen gegenüber einem drängenden, durchsetzungsfähigen Belästiger,
der zudem Vorgesetzter ist, kann unter Umständen aber genügen. | |
| Schadensersatzrecht: Verantwortlichkeit einer Klinik für eine HIV-Infektion (AIDS) eines Ehepaares |
OLG Koblenz |
Der Ehemann der Klägerin hatte im Alter von 15 Jahren (1985) nach einem Verkehrsunfall eine Bluttransfusion erhalten. Im Dezember 1997 wurden bei dem Mann und im Jahr 1998 auch bei der Klägerin HIV-Viren festgestellt. Die Klägerin legte dar, dass sich ihr Ehemann nur durch die Bluttransfusion im Jahre 1985 infiziert haben könnte, was infolge ehelichen Geschlechtsverkehrs zu ihrer Ansteckung führte.
Nach der Feststellung, dass weder der Ehemann
noch die Klägerin zu den typischen HIV-Risikogruppen (z.B. Homosexuelle,
Promiskuitiv Veranlagte) zählten, die auf eine gesteigerte Infektionsgefahr
schließen ließen, genügt die bloße Vermutung, dass die Bluttransfusion zu
der Infektion geführt habe, für eine Verurteilung der Klinik zu
Schadensersatz und Schmerzensgeld, solange die Klinik nicht das Gegenteil
beweist. | |
| Strafrecht: Betrunkener Autofahrer schläft im abgestellten Fahrzeug nach einer Trunkenheitsfahrt *** §§ 316, 323a, 20, 21 StGB |
OLG
Karlsruhe |
Wenn ein Autofahrer morgens betrunken und schlafend am Steuer eines parkenden Fahrzeugs aufgefunden wird, so kann aufgrund des Abstellorts in der Seitenstraße einer etwa 50 bis 100 Meter entfernt vorbeiführenden Landstraße und in Ermangelung von Nachweisen alkoholischer Getränke im Fahrzeug im Rahmen der Beweiswürdigung die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Trunkenheitsfahrt vorlag. Die Strafbarkeit wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB scheitert jedoch, wenn bei Rückrechnung des Blutalkoholwertes zu einem nicht genau feststellbaren Tatzeitpunkt in der vergangenen Nacht ein die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB indizierender Wert (mindestens 3,0 Promille) ermittelt wird. Denn beim Auffinden im Morgengrauen ist ein Teil des Alkohols bereits abgebaut, es wird dabei generell ein Abbauwert von 0,2 Promille pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille unterstellt. Wenn Schuldunfähigkeit daher aufgrund des unsicheren Tatzeitpunktes nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist - im Zweifel für den Angeklagten - von Schuldunfähigkeit auszugehen. Eine Strafbarkeit wegen einer während eines Vollrausches begangenen Straftat (§ 323a StGB), eben der Trunkenheitsfahrt, die aber mangels Schuldfähigkeit nicht geahndet werden kann, entfällt ebenfalls. Denn es ist - wiederum im Zweifel für den Angeklagten - denkbar, dass die Trunkenheitsfahrt erst kurz vor Morgengrauen passierte, sofern der bei morgendlichem Auffinden polizeilich festgestellte Blutalkoholwert zu niedrig für eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist (unter 2,0 Promille). Auch eine Verurteilung des Angeklagten
aufgrund eines Stufenverhältnisses oder wahldeutiger Grundlage ist aus
Rechtsgründen nicht möglich. | |
| Strafrecht: Kein Fahrverbot trotz erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung bei Augenblicksversagen *** § 25 I 1 StVG |
OLG Rostock
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Unter Umständen kann sogar bei einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um fast 50 km/h kein Fahrverbot verhängt werden: Dies wäre der Fall, falls der Fahrer das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild infolge eines sogenannten Augenblicksversagens nicht wahrgenommen hat und ihm insofern lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Einfache Fahrlässigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass keine weiteren Umstände vorliegen, aufgrund derer sich dem Fahrer die Geschwindigkeitsüberschreitung geradezu hätte aufdrängen müssen. Im konkreten Fall übersah der Fahrer das
Ortseingangsschild und nahm lediglich das Ortsausgangsschild wahr, das kurz
vor dem Ortsausgangsschild positioniert war. Infolgedessen glaubte er, sich
außerorts zu befinden und beschleunigte auf knapp 100 km/h, wobei er nach
ca. zwei Kilometern gemessen wurde. Die Tatsache, dass sich der Fahrer an
die außerorts geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h hielt und es
auch keine Anhaltspunkte wie z.B. enge Bebauung oder beleuchtete
Bürgersteige gab, aufgrund derer dem Fahrer klar hätte sein müssen, dass er
sich innerorts befindet, führte dazu, dass die indizielle Wirkung der
Verwirklichung des Regelbeispiels des § 25 I 1 StVG entfiel und ein
Fahrverbot nicht zu verhängen war. | |
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Newsletter vom 02.02.2005 |