| Newsletter der Anwaltskanzlei-Walther 2/2004
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| Zivilrecht: Zustimmung des Vormundschaftsgerichts bei Sterbehilfe durch den Betreuer *** §§ 1896, 1901 BGB |
BGH - XII
ZB 2/03 |
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| Arbeitsrecht: Keine Rückforderung bereits gezahlten Gehalts *** §§ 611 I, 612 BGB |
LAG
Nürnberg - 8 Sa 142/03 |
Zwar können Arbeitsverhältnisse wegen der schwierigen Rückabwicklung eines Dauerschuldverhältnisses auch bei arglistiger Täuschung nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages hin angefochten werden. Die Anfechtung wirkt allerdings zu dem Tag zurück, ab dem keine Arbeitsleistung mehr erbracht wurde, folglich also keine Rückabwicklungsschwierigkeiten mehr auftreten können. Nichtsdestotrotz kann der Arbeitgeber keinen Lohn zurückfordern oder mindern, soweit der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat, selbst wenn er - wie im vorliegenden Fall - für diese Arbeit nicht ausreichend qualifiziert war. |
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| Internetrecht: Missbräuchliche Internet-Dialer (Literaturmeinung) *** § 241a BGB |
NJW 03,
3592 |
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| Familienrecht: Auskunftspflicht beim Elternunterhalt *** §§ 242, 1580, 1605 BGB |
BGH XII ZR
229/00 |
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Ein gegenüber seinen Eltern Unterhaltsverpflichteter kann von den Ehegatten seiner Geschwister keinen Auskunftsanspruch über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse durchsetzen. Im vorliegenden Fall wollte der Kläger von seinem Bruder (Beklagter zu 1) und dessen Ehefrau (Beklagte zu 2) im Rahmen einer Stufenklage Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, damit er nicht weiterhin allein für die Heimkosten für die Mutter aufkommen muss. Eine Herleitung des Auskunftsanspruches aus den familienrechtlichen Vorschriften der §§ 1580, 1605 BGB ist ausgeschlossen. Zwar gibt es nach deutschem Recht keine allgemeine Auskunftspflicht, bloß weil jemand ein rechtliches Interesse an der Kenntnis vorweisen kann. Dennoch kann sich unmittelbar aus § 242 BGB ("Treu und Glauben") eine Auskunftspflicht als Folge einer besonderen Rechtsbeziehung ergeben. Eine Auskunftspflicht nach § 242 BGB ist unter den Voraussetzungen gegeben, dass der Auskunftsbegehrende ohne eigenes Verschulden über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann. Dieser Grundsatz gilt auch im Familienrecht, da die §§ 1580 und 1605 BGB nur einen Teilbereich regeln. Im Fall ist die Beklagte zu 2 der Mutter ihres Ehemannes (dem Beklagten zu 1) aber nicht unterhaltspflichtig, so dass die geforderte besondere Rechtsbeziehung nicht besteht. Im Endeffekt muss aber stattdessen der Beklagte zu 1 Informationen über die Einkünfte der Beklagten zu 2 auf Antrag erteilen, damit ermittelt werden kann, wie hoch deren Beteiligung am Familienunterhalt ist. |
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| Arbeitsrecht: Übertragung von Resturlaub auf das folgende Kalenderjahr *** §§ 5, 7 BUrlG |
BAG 9 AZR
270/02 |
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Grundsätzlich haben vertragliche Regelungen über die Zuordnung des Urlaubs zum Kalenderjahr als Urlaubsjahr und die Übertragung auf die Folgejahre Vorrang. In Ermangelung einer derartigen Regelung greift das Bundesurlaubsgesetz ein. Der Urlaub muss gemäß § 7 III BUrlG im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Kalenderjahr ist nur dann erlaubt, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Dann muss der Urlaub aber in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden. Eine Besonderheit gilt für
Teilurlaub nach § 5 Ia BUrlG, der dann eingreift, wenn der Arbeitnehmer
im ersten Anstellungsjahr die sechsmonatige Wartefrist nicht überschritten
hat. Infolgedessen entsteht der volle Urlaubsanspruch in dem Kalenderjahr
noch nicht. Der Teilurlaub kann voll auf das gesamte nachfolgende
Kalenderjahr übertragen werden, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt (§ 7 III
4 BUrlG). Der Arbeitnehmer muss diese Übertragung noch im alten Kalenderjahr
verlangen, ansonsten geht der Urlaubsanspruch ersatzlos unter. Bisher hatte
das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass der Arbeitnehmer dann, wenn er
seinen Teilurlaub im
alten Jahr nicht nehme, die Übertragung auf das nächste
Kalenderjahr stillschweigend verlange. Diese Rechtsprechung hat das
Bundesarbeitsgericht aufgegeben: Nunmehr wird ein positives Tun, ein
zumindest konkludentes Verlangen seitens des Arbeitnehmers gefordert. Die
Anforderungen sind gering, jedoch trägt der Arbeitnehmer die Beweislast. |
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| Strafrecht: Aktive Sterbehilfe durch täuschungsbedingt vorsatzlos handelnden Täter *** § 222 StGB |
BBGH 5 StR
66/03 |
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Im Fall hat ein Zivildienstleistender einen bewegungsunfähigen Schwerstbehinderten mit extrem verringerter Atmungskapazität in Müllsäcke verpackt und mit zugeklebtem Mund in einen Container gelegt, obwohl die Außentemperatur um den Gefrierpunkt lag. Dies geschah auf das Drängen des Schwerstbehinderten, der die Bedenken des Zivildienstleistenden zerstreute, indem er behauptete, dies schon häufiger gemacht zu haben und im übrigen am Nachmittag sicher geborgen zu werden. Eine kritische Hinterfragung des Geschehens fand nicht statt. Der Schwerstbehinderte erstickte sodann, möglicherweise in Kombination mit einer Unterkühlung.
Eine Teilnahme (Beihilfe und Anstiftung) zur
Selbsttötung oder eine sog. mittelbare Täterschaft, bei der der unmittelbar
Handelnde nur
Werkzeug des das Geschehen beherrschenden Hintermannes (der zugleich
Todesopfer ist) ist, ist nicht strafbar. Entscheidend ist letztlich die
Abgrenzung zur Täterschaft. Auch wenn der Zivildienstleistende täuschungsbedingt ohne Vorsatz handelte, ist sein Handeln
hier grob fahrlässig,
weil die Lebensgefahr für jeden Menschen offensichtlich zu erkennen war.
Daher ist der Zivildienstleistende wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB
verurteilt worden. |
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| Strafrecht: Bei Rotlicht über eine Ampel zu fahren führt bei Augenblicksversagen nicht zum Fahrverbot *** § 25 I 1 StVG |
OLG
Karlsruhe 2 Ss 94/01 |
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Laut Sachverhalt hat der Fahrzeugführer an der roten Ampel zunächst angehalten und 37 Sekunden abgewartet, als die etwa 80 m in seiner Fahrtrichtung entfernte Ampel bereits wieder grün zeigte und ihm Gegenverkehr entgegenkam. Deshalb fuhr er an, wurde aber durch das Blitzlicht der Überwachungsanlage nach wenigen Metern zum Anhalten veranlasst. Durch den Gegenverkehr war es ausgeschlossen, dass Fußgänger quer über die Strasse liefen. Das Amtsgericht hatte gegen ihn eine Geldbuße von 250,- Euro verhängt und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Nur gegen das verhängte einmonatige Fahrverbot legte er Rechtsbeschwerde ein. Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechtsbeschwerde automatisch den gesamten Rechtsfolgenausspruch erfasst, also auch die Geldbuße. Der qualifizierte Rotlichtverstoß nach § 2 I 1 Nr. 4 Bußgeldkatalog-Verordnung, Nr. 34.2 Bußgeldkatalog indiziert als Regelbeispiel eine grobe Pflichtverletzung nach § 25 I 1 StVG. Ein die Verhängung eines Fahrverbotes begründender Regelfall ist jedoch dann zu verneinen, wenn die gesamten Tatumstände so weit vom typischen Verkehrsverstoß abweichen, dass eine grobe Pflichtverletzung im Ergebnis nicht festgestellt werden kann. Grobe Pflichtverletzungen liegen vor, wenn sie objektiv immer wieder Ursache schwerer Unfälle sind und subjektiv auf besonders grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen. Im vorliegenden Fall bestand aber keine abstrakte Gefährdung des Fußgänger-Querverkehrs, weil dem Beschuldigten Fahrzeuge entgegenkamen. Zudem hatte der Beschuldigte sein kurzfristiges Versagen alsbald korrigiert, indem er nach wenigen Metern zum Stehen kam, was in subjektiver Hinsicht den Handlungsunwert gering ansetzt. Zudem ist dem Verkehrsverstoß des Beschuldigten eine beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nicht zu entnehmen. Zwar genügt hierfür fahrlässige Begehung einer nicht bereits groben Zuwiderhandlung, denn der Täter zeigt durch die wiederholte Begehung mangelnde rechtstreue Gesinnung und mangelnde Einsicht in zuvor begangenes Unrecht. Hier liegt jedoch ein Augenblicksversagen vor, das auch ein sorgfältiger und pflichtbewusster Kraftfahrer nicht immer vermeiden kann. Daher schied in vorliegendem Fall die
Verhängung eines Fahrverbots aus, da die Voraussetzungen des § 25 I 1 StVG
nicht gegeben waren. |
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| Strafrecht: Aussage gegen Aussage *** § 261 StPO |
BayObLG 4
St RR 42/03 |
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Es bedarf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einer lückenlosen Würdigung aller Tatsachen, wenn den Angeklagten im Wesentlichen nur ein Zeuge belastet. Das beinhaltet, dass der Entwicklungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zukommt. Außerdem muss der Tatrichter sämtliche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen in Betracht kommenden Indizien, die die Entscheidung beeinflussen können, bewerten. Zugunsten des Angeklagten fällt stets ins Gewicht, wenn der Zeuge seine Aussage im Laufe des Verfahrensweges (Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren) in Teilen revidiert, insbesondere aber wenn sich die Unwahrheit eines Teils der Zeugenaussage herausstellt. |
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| Kurz berichtet: |
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Aus dem Zivilrecht: 1. Das Verschweigen von Schimmelbildung durch den Verkäufer einer Wohnung ist als arglistige Täuschung zu qualifizieren. Der Kaufvertrag ist damit anfechtbar gemäß § 123 BGB. Der Verkäufer kann sich nicht auf einen Haftungsausschluss für Sach- und Rechtsmängel berufen, wenn die Schimmelbildung auch bauliche Ursachen hat und durch Lüften nicht zu beheben ist. (LG München - 26 O 12901/02, Urteil vom 25.11.2003) 2. Ein PKW-Eigentümer hat im Falle des Fahrzeugdiebstahls keinen Anspruch auf Ersatz des Zeitwerts des Autos gegen seine Kasko-Versicherung, wenn er nach dem Diebstahl seines Fahrzeugschlüssels weder die Schließanlage hat umcodieren lassen noch die Schlösser ausgetauscht hat. Dadurch hat er den Schaden grob fahrlässig mit verursacht, weshalb die Kasko-Versicherung gemäß § 254 BGB nicht leisten muss. (OLG Bamberg - 1 U 100/03, Urteil vom 13.11.2003) 3. Bei Haustürgeschäften ist für Klagen des Verbrauchers gegen den Unternehmer das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig. Dies gilt für Klagen wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Haustürgeschäft, wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder wegen einer mit dem Haustürgeschäft begangenen unerlaubten Handlung. Dies gilt auch, wenn die Ansprüche auch gegenüber dem Vertreter der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. (BGH - X ARZ 362/02, Beschluss vom 07.01.2003) Aus dem Strafrecht: 1. Bei der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB wird die Aufforderung als eine Erklärung verstanden, die an die Motivation anderer gerichtet ist, erkennbar ein bestimmtes Tun fordert und zwar nicht zwingend ernst gemeint sein muss, aber wenigstens den Eindruck der Ernstlichkeit macht und machen soll. Im vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall hat der Angeklagte eine Seite eines Abi-Buches mit einem Liedtext gestaltet. Aus der Seite lässt sich jedoch eine inhaltliche Distanzierung von der Darstellung folgern, zumal die Darstellung überzeichnet und ironisch-provokativ ist. Demnach fehlte es an der Ernstlichkeit und infolgedessen am Tatbestandsmerkmal der Aufforderung. (OLG Frankfurt a.M. - 3 Ss 317/02, Urteil vom 17.12.2002) 2. Als Beleidigung der betroffenen Polizeibeamten gemäß § 185 StGB kann die Titulierung einer Radarmessung als "Wegelagerei" nicht aufgefasst werden. Diese Meinungsäußerung ist von Art. 5 Grundgesetz, dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, gedeckt. Denn auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen unter den Schutzbereich des Art. 5 Grundgesetz, unabhängig davon, ob die kritisierte Maßnahme der Beamten rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Im konkreten Fall ist zudem ein Polizeibeamter in nicht ausschließbar unhöflichem Tonfall aufgetreten. (OLG Düsseldorf - III 2 b Ss 224/02 - 2/03, Beschluss vom 26.03.2003) 3. Die Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten, die etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung veranlassen könnten, sind für das Kreditgewerbe notwendig und deshalb vom Betroffenen in der Regel im Rahmen des § 29 Bundesdatenschutzgesetz hinzunehmen. Anderes gilt nur, wenn die Daten inhaltlich falsch sind oder den sensitiven persönlichen Bereich berühren. (BGH VI ZR 3/03, Beschluss vom 24.06.2003) Aus dem Waffenrecht: Durch das neue Waffengesetz ist hinsichtlich
des Umgangs mit Waffen geändert worden, dass neben dem Erwerb und Besitz nun
auch das Führen einer Schusswaffe immer von den Strafvorschriften mit
erfasst wird. Zudem ist jetzt auch das unerlaubte
Führen von Reizstoff- und Schreckschusswaffen unter Strafe gestellt, die
wegen ihrer Gefährlichkeit im Nahbereich nunmehr ausnahmslos als Waffen im
Sinne der §§ 244 Absatz 1 Nr. 1a, 250 Absatz 1 Nr. 1a, Absatz 2 Nr. 1 StGB
einzuordnen sind. (NJW 03, 3373) |
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Newsletter vom 15.02.2004 |