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Newsletter der Anwaltskanzlei-Walther 3/2004
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| Die wichtigsten Änderungen durch das Arbeitsmarktreformgesetz |
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+ Bei betriebsbedingten Kündigungen wird die Sozialauswahl auf vier Kriterien beschränkt: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung + Bei betriebsbedingten Kündigungen können diejenigen Arbeitnehmer von der Sozialauswahl ausgenommen werden, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. + Bei Vereinbarung eines Sozialausgleiches und Eintragung der zu entlassenden Mitarbeiter in eine Namensliste durch Arbeitgeber und Betriebsrat findet eine gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl nur noch bei grober Fehlerhaftigkeit statt. + Bei betriebsbedingten Kündigungen kann der Arbeitnehmer zwischen der Kündigungsschutzklage und der Regelabfindung (halber Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr) wählen. Voraussetzung: Betriebsbedingte Gründe und der Hinweis auf die Alternative der Regelabfindung nach Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist finden sich im Kündigungsschreiben. + Die dreiwöchige Klagefrist wird auf alle Kündigungsgründe (auch solche außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes) ausgeweitet. + Existenzgründer können anfangs ohne Sachgrund befristete Arbeitsverträge für bis zu vier Jahre abschließen. + Arbeitsbereitschaft und
Bereitschaftsdienst gelten unter Umsetzung des Urteils des EuGH zum
Bereitschaftsdienst (NZA 03, 1019) nunmehr insgesamt als Arbeitszeit.
Arbeitszeit von über zehn Stunden am Werktag und ein Ausgleichszeitraum
von bis zu zwölf Monaten sind auf tarifvertraglicher Basis möglich. Ohne
Zeitausgleich kann - auf tarifvertraglicher Basis - die Arbeitszeit nun
auch über acht Stunden je Werktag verlängert werden. Jedoch wurde den
Tarifvertragsparteien bis 31.12.2005 eine Übergangsfrist zugebilligt,
innerhalb derer die jetzt bestehenden Tarifverträge zur Arbeitszeit weiter
gelten. | |
| Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen *** § 626 BGB |
BAG
- 2 AZR 36/03 |
Die Verletzung von Eigentum oder Vermögen des Arbeitgebers ist stets als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung anzusehen. Erst die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile kann zur Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führen. Sogar wenn der Arbeitgeber die gestohlenen Sachen ohnehin den Mitarbeitern hätte schenken wollen, handelte der Arbeitnehmer grob vertragswidrig, als er sie ohne Genehmigung wegnahm. Eine Abmahnung musste daher nicht mehr vorgeschaltet werden. | |
| Mietrecht: Gewährleistungsausschluss bei vorbehaltloser Mietzinszahlung trotz Kenntnis vom Mangel *** § 536b BGB n.F. (§ 539 BGB a.F.) |
OLG
Stuttgart - 13 U 190/02 |
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| Mietrecht: Zustimmung des Vermieters zum Einzug des Lebensgefährten *** §§ 540 I, 553, 563 BGB; Art. 6, 2 I GG |
BGH - VIII ZR
371/02 |
Nach herrschender Meinung hat das Mietrechtsreformgesetz keine Änderungen gebracht, erneut wird ein Lebensgefährte einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als "Dritter" im Sinne des § 553 BGB neuer Fassung (vormals § 540 BGB) eingestuft, zu dessen Aufnahme in die Mietwohnung es der vorherigen Zustimmung (= Erlaubnis) des Vermieters bedarf. "Dritte" sind damit weiterhin alle Personen außer den Familienangehörigen und Besuchern, die nur vorübergehend bleiben. Der Mieter hat einen Anspruch auf Erlaubnis gegen den Vermieter, wenn er eine nachvollziehbare Darlegung vernünftiger Gründe ("berechtigtes Interesse") zuwege bringt. Wegen der gewandelten sozialen Anschauungen über hetero- und homosexuelle Lebensgemeinschaften und der darauf beruhenden Wertentscheidungen des Mietrechtsreformgesetzes (Eintritt ins Mietverhältnis durch den Lebenspartner bei Tod des Mieters, § 563 BGB) ist der nicht näher zu begründende Wunsch des Mieters, eine solche Gemeinschaft zu bilden oder fortzusetzen, in aller Regel ausreichend. Versagungsgründe des Vermieters gibt es aber dennoch: Überbelegung, wichtiger Grund in der Person des Lebensgefährten und Unzumutbarkeit der Überlassung aus sonstigen Gründen. | |
| Strafrecht: Videoaufnahmen von Arbeitnehmern sind zulässiges Beweismittel im Strafverfahren *** § 210 II StPO, Art. 2 I GG |
LG
Zweibrücken - Qs 10/03 |
Heimlich gefertigte Videoaufnahmen von Mitarbeitern dürfen grundsätzlich als Beweismittel im Strafverfahren bei konkretem Verdacht einer strafbaren Handlung oder schweren Verfehlung verwendet werden, da nach Art. 2 I GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht unter dem Vorbehalt steht, dass nicht die Rechte anderer verletzt werden und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Generell muss der Bürger Maßnahmen in seiner schlichten Privatsphäre hinnehmen, wenn das Strafverfolgungsinteresse das Individualinteresse überwiegt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt. Dies gilt nicht nur unmittelbar zwischen Staat und Bürger, sondern auch zwischen Bürgern bzw. Arbeitgebern und Arbeitnehmern (sog. mittelbare Drittwirkung von Grundrechten). Dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers steht hier das Eigentum und die unternehmerische Betätigungsfreiheit gegenüber. | |
| Strafrecht: Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen *** § 174 I Nr. 2 StGB |
BGH - 4 StR
159/03 |
Im vorliegenden Fall schied die Schülerin aus der Schule aus, bevor der angeklagte Lehrer mit ihr ein sexuelles Verhältnis begann. Mit dem Schulausscheiden endete aber das Obhutsverhältnis (Lehrer-Schüler-Verhältnis), folglich lag kein sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen in Ermangelung eines Obhutsverhältnisses zum Tatzeitpunkt vor. Unter Obhutsverhältniss wird verstanden, dass ein Verhältnis besteht, kraft dessen einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten. Ausgehend von dieser Definition bedarf die Annahme eines Obhutsverhältnisses bei Nachhilfelehrern oder Tennistrainern stets näherer Darlegung. | |
| Strafrecht: Gewalteinwirkung während des Geschlechtsverkehrs *** § 177 I Nr. 3 StGB |
BGH - 1 StR
274/02 |
Selbst wenn sich der Partner zunächst auf den Geschlechtsverkehr einlässt, dann aber Widerstand leistet, ist die nun einsetzende Gewaltanwendung zur Erzwingung der Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs ausreichend für die tatbestandliche Verknüpfung von Nötigungsmittel und Nötigungserfolg. Daher liegt eine Vergewaltigung vor. | |
| Strafrecht: Niedrige Beweggründe bei Tötung des Ehegatten *** § 211 StGB |
BGH - 3 StR
149/03 |
Das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes ist ein sog. subjektives Tatbestandsmerkmal und zugleich ein Auffangmerkmal. Bei Tötung des Ehegatten infolge eigener Nichtakzeptanz der Trennung des Ehegatten sind Gefühlsregungen wie Wut, Ärger, Hass und Rache nur dann niedrige Beweggründe, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen. Bei derartigen gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen muss sich der Tatrichter damit auseinander setzen, ob der Angeklagte in der Lage war, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Nur falls das zu bejahen ist, sind niedrige Beweggründe gegeben. | |
| ´Verwaltungsrecht: Schulausschluss wegen Angriff auf Lehrerin *** § 90 II Nr. 2 lit g, VI BadWürtt. SchulG |
VGH Mannheim |
Ein tätlicher Angriff eines Schülers gegen eine Lehrkraft, hier ein Faustschlag auf den Oberarm, in Anwesenheit der Mitschüler verübt, kann einen Schulausschluss rechtfertigen. Sogar beim ersten tätlichen Angriff bedarf es keiner Androhung des Ausschlusses als mildere Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme. Der sofortige Schulausschluss ist insbesondere dann nicht unverhältnismäßig, wenn das sonstige schulische und außerschulische Verhalten des Schülers eine Neigung zur Gewalt zeigt und auch künftig die Gefahr weiterer Tätlichkeiten besteht. | |
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Newsletter vom 08.03.2004 |