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Newsletter der Anwaltskanzlei-Walther 4/2004 0 | |
| Zivilrecht:
Reichweite notarieller Belehrungspflicht
bei Vertragsbeurkundung *** § 17 I BeurkG |
OLG Bamberg
- 4 U 136/03 |
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihrem mittlerweile verstorbenen Sohn ein Grundstück geschenkt. Der beklagte Notar hatte den Grundstücksschenkungsvertrag beurkundet. Nach dem Tod des Sohnes erbte dessen Ehefrau das Grundstück. Nachdem sie eine neue Partnerschaft eingegangen war und jeglichen Kontakt zur Klägerin abgebrochen hatte, bereute die Klägerin die Schenkung. Sie meinte, dass der Notar sie über die Möglichkeit einer Rückübertragungsklausel hätte informieren müssen und sah hierin eine Pflichtverletzung, wodurch ihr ein Schaden in Höhe des Grundstückswertes entstanden sei. Nach § 17 I BeurkG muss der Notar zwar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des zu beurkundenden Geschäfts belehren. Der Wille der Parteien ließ aber nicht auf eine etwaige Rückübertragung in bestimmten Situationen schließen. Der Notar muss nicht als "Lebensberater" tätig werden und sämtliche allgemeinen Risiken abdecken, die sich aus zwischenmenschlichen Beziehungen ergeben könnten. Daher war keine Hinweispflicht gegeben gewesen. Der beklagte Notar haftete nicht, die Klägerin unterlag. | |
| Arbeitsrecht:
3-wöchige Klagefrist gewahrt durch ordnungsgemäße Klageschrift ***
§ 17 S.1 TzBfG |
BAG -
7 AZR 119/02 |
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| Zivilrecht: Verbrauchsgüterkauf bei Freiberuflern/Selbständigen? *** § 474 I BGB |
AG Bad
Homburg |
Wenn ein Selbständiger oder Freiberufler (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt...) einen gebrauchten PKW an eine Privatperson ("Verbraucher") verkauft, so handelt er häufig nicht als "Unternehmer" im Sinne des § 474 I BGB, sondern als Privatperson. Im vorliegenden Fall hatte ein Zahnarzt seinen gebrauchten PKW verkauft. Ein Zahnarzt verkauft in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keine Kraftfahrzeuge, sondern behandelt Zähne. Die verschärften Regeln des Verbrauchsgüterkaufs sind aber nur unter der Voraussetzung angemessen, dass auf Verkäuferseite ein Verkäufer mit besonderer Sachkunde aufgrund seiner ständigen gewerblichen Ausübung steht, der dann eine besondere Einstandspflicht hat. Hier traten aber beide Seiten als "Laien" an. Deshalb lag kein Verbrauchsgüterkauf vor. | |
| Mietrecht: Schadensersatz wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache bei Durchführung von Renovierungsarbeiten? *** §§ 548, 546 I BGB |
OLG
Düsseldorf |
Sofern ein Mieter auf Verlangen des Vermieters nach Ablauf des Mietverhältnisses noch Renovierungsarbeiten durchführt, liegt hierein keine Schadensersatz (in Höhe des Mietzinses) begründende Vorenthaltung der Mietsache im Sinne des § 546a I BGB. Entscheidend ist, dass der Mieter die Räume nicht gegen den Willen des Vermieters nicht zurückgibt. Der Vermieter wollte hier gerade, dass der Mieter die Renovierungsarbeiten ausführte, wozu er auch den Hausschlüssel behalten musste. | |
| Mietrecht: Kündigungsfristen für Altverträge *** § 573c I n.F. (§ 565 II a.F.) |
BGH - VIII
ZR 240/02 |
Mit dem Mietrechtsreformgesetz von 2001 wurde zugunsten des Mieters festgelegt, dass dieser unabhängig von der Mietdauer generell innerhalb der Dreimonatsfrist kündigen darf (Achtung: Für Vermieter gelten längere Kündigungsfristen!). Jedoch gilt die Dreimonatsfrist nur für Neuverträge, die ab dem 01.09.2001 geschlossen wurden. Bei Altverträgen gelten daher die im Mietvertrag stehenden Kündigungsfristen fort. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift (Art. 229 § 3 X EGBGB) und ihrem sachlichen Zusammenhang mit § 573 c IV BGB sowie aus der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung für das Mietrechtsreformgesetz. Ziel war es, durch ein verständliches und transparentes Mietrecht den Rechtsfrieden zu wahren. Der Altmieter wird auch nicht überobligationsmäßig belastet, da er sich nur weiterhin an das einst vertraglich Vereinbarte zu halten hat. In Härtefällen besteht u.U. ein Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages, wenn ein Ersatzmieter gestellt wird. | |
| Zivilrecht: Ansprüche aus Partnervermittlung sind nicht einklagbar *** § 656 BGB |
BGH - III
ZR 124/03 |
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte auf eine Zeitungsannonce der Klägerin geantwortet, in der in der Rubrik "Herzblatt" der Kontakt zu einer Frau namens Ines versprochen wurde. Daraufhin schloss der Beklagte mit der Klägerin einen sog. "Freizeitvermittlungsvertrag" ab. Von den geforderten 3.600,- DM zahlte er aber nur 1.300 DM. Letztendlich kam es hier darauf an, ob ein Lebenspartner oder ein Partner für gemeinsame Freizeitaktivitäten vermittelt werden sollte. Es ist dabei völlig gleichgültig, ob eine Ehe oder eine außereheliche Partnerschaft angestrebt wird, da die Entwicklung zwischenmenschlicher Beziehungen schwer voraussehbar sind und in der heutigen Zeit der Unterschied marginal ist. Ansonsten könnte § 656 BGB von den Partnervermittlungsinstituten leicht umgangen werden. Die Honorare von Heiratsvermittlern (und somit - analog - auch von Vermittlern außerehelicher Partnerschaften) sind daher nicht einklagbar. Die Vermittlung eines reinen Freizeitkontaktes würde zwar nicht unter § 656 BGB fallen. Gegen die Annahme der Vermittlung eines reinen Freizeitkontaktes spricht hier aber schon die Rubrik, in der die Zeitungsannonce veröffentlicht wurde. Die Vertragsbezeichnung als "Freizeitvermittlungsvertrag" erlaubt keine Umgehung gesetzlicher Bestimmungen. Der Beklagte musste nichts zahlen. | |
| Zivilrecht: Unterlassung der Nutzung einer Eigentumswohnung als Bordell *** § 1004 BGB, §§ 14, 15 WEG |
OLG
Düsseldorf |
Sobald von einem in einer Eigentumswohnung betriebenen Bordell Störungen ausgehen, können die übrigen Miteigentümer die Unterlassung dieser Nutzung verlangen. Das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Grundgesetz) gebietet es nicht, den Nachteilsbegriff des § 14 Nr. 1 WEG auf physikalische Einwirkungen wie Immissionen zu beschränken. Wenn sich ein Wohnungseigentümer durch einen Betrieb, der zwar gesetzlich erlaubt ist, aber von einem Großteil der Bevölkerung sozial geächtet ist, beeinträchtigt fühlt, kann er Unterlassung der Nutzung fordern. Die Beeinträchtigung muss erheblich, konkret und objektiv sein. Hiervon ist auszugehen, falls der Verkehrswert und der Mietpreis der übrigen Wohnungen fällt. | |
| Verwaltungsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichem Haschischkonsum *** § 14 I FeV |
VG
Braunschweig |
Der gelegentliche Haschischkonsum (mehr als sog. Probekonsum - 1x monatlich, aber noch nicht regelmäßig) hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass der Autofahrer als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs eingestuft wird, infolgedessen der Führerschein eingezogen und die Fahrerlaubnis entzogen wird. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt in derartigen Fällen nur in Betracht, wenn (alternativ) der Fahrer unter Einfluss der Droge am Straßenverkehr teilnimmt, er zusätzlich Alkohol oder andere Drogen konsumiert oder Anhaltspunkte für eine Störung der Persönlichkeit und Kontrollverlust vorliegen. Wenn die Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle Haschisch im Wagen finden, den Fahrer aber weiterfahren lassen (weil sie ihn für verkehrstüchtig hielten), fehlt der für ein Drogenscreening (angeordnet von der Fahrerlaubnisbehörde) notwendige Anfangsverdacht auf Drogenkonsum, weshalb die Nichtteilnahme am Drogenscreening die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung der Fahrerlaubnisbehörde nicht rechtfertigt. Der Führerschein wird also zumindest nicht sofort entzogen, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs aufrechterhalten wird, bis das Verfahren abgeschlossen ist. | |
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Newsletter vom 17.05.2004 |