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Newsletter der Anwaltskanzlei-Walther 5/2004 0 | |
| Fremdfinanzierung von Prozessen gegen Erfolgsbeteiligung |
Finger/Müller in |
Die Fremdfinanzierung von Prozessen gegen Erfolgsbeteiligung ist rechtlich zulässig. Vorausgesetzt wird vom Versicherungsunternehmen, dass die Chance des Obsiegens vor Gericht ziemlich hoch ist. Der potentielle Kläger muss sich dann über die Kosten der Prozessführung (Gerichts- und Anwaltsgebühren für beide Parteien) keinerlei Gedanken machen, weil diese komplett und unabhängig vom Ausgang des Prozesses vom Versicherungsunternehmen getragen werden. Damit können nicht nur ärmere Kläger, denen Prozesskostenhilfe gewährt werden würde, ihr Recht vor Gericht ohne großes Kostenrisiko erstreiten, denn jeder Bürger kann dank der Fremdfinanzierung von dem immensen Prozesskostenrisiko befreit werden. Zudem hat Prozesskostenhilfe den Nachteil, dass im Falle einer Niederlage vor Gericht die gegnerischen Anwaltsgebühren vom Kläger voll zu tragen sind. Den zusätzlichen Aufwand des Rechtsanwalts, der die Prozessfinanzierung vermittelt und die notwendigen Rücksprachen führt, wird durch eine vom Versicherungsunternehmen gezahlte zusätzliche Gebühr abgegolten. Daher ist die Fremdfinanzierung auch für den Anwalt attraktiv. Allerdings hat die Fremdfinanzierung auch Nachteile: Zum einen kann der Prozess nicht gänzlich eigenständig und unabhängig geführt werden, weil das Versicherungsunternehmen sich gewisse Zustimmungserfordernisse vorbehalten wird. Zum anderen wird im Falle des Obsiegens vor Gericht ein Anteil der erstrittenen Summe vom Kläger an das Versicherungsunternehmen abzuführen sein. Die Kanzlei bietet dieses Modell der
Fremdfinanzierung an. In geeigneten Fällen werden Sie im Beratungsgespräch
darauf angesprochen. Gerne können Sie aber von sich aus auf dieses Modell zu
sprechen kommen, um zu klären, ob die Fremdfinanzierung in Ihrem Fall
sinnvoll ist. | |
| Arbeitsrecht: Schriftformerfordernis der Kündigungserklärung *** 623 BGB |
LAG Hamm
- 4 Sa 900/03 |
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Eine Ausnahme tritt dann ein, wenn der
Gekündigte auf dem Original den Empfang bestätigt, aber nur eine Kopie
ausgehändigt erhalten hat. Denn wenn ihm beide Exemplare zur Ansicht gegeben
waren und somit eine Überprüfung der Übereinstimmung von Original und Kopie
möglich war, steht die Übergabe der Fotokopie der Übergabe des Originals
gleich. So jedenfalls hat das Landesarbeitsgericht Hamm in vorliegendem
Fall geurteilt. | |
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Internetrecht: Handeln "unter" fremdem Namen
bei Internetauktion *** §§ 164 ff. BGB |
OLG München |
Wer bei einer Internetauktion den Mitgliedsnamen eines anderen benutzt, handelt "unter" (nicht: in) fremdem Namen. Sofern diese Benutzung mit Einwilligung des Mitglieds, dessen Kennung benutzt wird, erfolgt, kommt ein Geschäft mit dem Träger des Mitgliedsnamens zustande. Andernfalls haftet der Handelnde dem Vertragspartner analog § 179 BGB auf Erfüllung des Geschäfts oder Schadensersatz. | |
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Mietrecht: Brutto-Warmmiete als
Berechnungsgrundlage einer Mietminderung *** § 536 I 2 BGB |
KG 12 U
104/03 |
Die mietvertraglich vereinbarte Brutto-Warmmiete (beinhaltet Mietzins + Nebenkosten) ist bei der Berechnung einer Mietminderung, unabhängig von dessen Grund, zugrunde zu legen. Das fußt auf dem Äquivalenzverhältnis der Leistung des Vermieters, nämlich Bereitstellung einer im Vertragssinn nutzbaren Mietsache, und der Leistung des Mieters, nämlich Zahlung der Miete. Für eine reduzierte Vermieterleistung soll der Mieter auch nur reduziert zahlen müssen. Eine Trennung der Netto-Miete von den Nebenkosten lässt sich nicht sinnvoll herbeiführen, da die die Nebenkosten verursachenden Nebenleistungen (z.B. Heizung, Wasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung) die Raumnutzung erst ermöglichen oder zumindest erleichtern. Ohne die gleichzeitige Bereitstellung der Räume wäre die Nebenkostenzahlung sinnlos. | |
| Mietrecht: Betriebskostenabrechnung bei Eigentumswechsel *** § 556 BGB n.F. |
BGH VIII ZR
168/03 |
Im vorliegenden Fall wechselte der Vermieter durch Verkauf des Grundstücks während eines Kalenderjahres. Fraglich war deshalb, ob der alte oder der neue Vermieter zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet und zur Geltendmachung etwaiger Nachzahlungsansprüche berechtigt war. Der BGH hat jetzt entschieden, dass die Betriebskostenabrechnung nicht wie üblich einmalig am Jahresende stattzufinden habe, sondern zweimal durchzuführen sei: Nach dem Vermieterwechsel sei der alte Vermieter verpflichtet, für den Anfang des Jahres bis zum Eigentumswechsel eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen und Nachzahlungen für diese Abrechnungsperiode einzufordern. Am Jahresende sei dann der neue Vermieter verpflichtet, ab dem Eigentumswechsel bis zum Jahresende eine eigene Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Dies verhindere die Schwierigkeiten, die dadurch entstehen könnten, dass sich der neue Vermieter alle Unterlagen vom alten Vermieter besorgen muss, um eine Betriebskostenabrechnung aufstellen zu können. Zudem hat der alte Vermieter die Nebenkostenvorauszahlungen bis zum Eigentumswechsel erhalten, die der neue Vermieter direkt von ihm einfordern müsste. Und eventuell offene Nachzahlungen könnte der neue Vermieter vom Mieter nicht verlangen, da der alte Vermieter die Aufwendungen für die abgelaufene Abrechnungsperiode getragen hätte und insoweit Anspruch auf Erstattung seiner Kosten hätte. Der Nachteil des Mieters, dass er gegenüber dem neuen Vermieter nicht mit Ansprüchen gegen den alten Vermieter mit der Miete aufrechnen kann, sei demgegenüber hinzunehmen. | |
| Mietrecht: Mietvertragskündigung durch Telefax *** § 130 I 1 BGB n.F. |
BGH XII ZR
224/00 |
Falls im (Gewerberaum-)Mietvertrag vorgesehen ist, dass die Kündigung mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat, ist die Schriftform zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung (vgl. § 125 Satz 2 BGB). Wurde weiterhin im Mietvertrag vereinbart, dass die Kündigung durch eingeschriebenen Brief zuzustellen ist, ist dies keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung. Denn zugegangen ist eine Kündigung bei Abwesenden nach § 130 I 1 BGB dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Eine durch Telefax übermittelte Kündigung geht mit Abschluss des Druckvorgangs am Empfangsgerät des Adressaten zu. Jedoch ist der Zugang erst dann vollendet, wenn Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Falls der Empfänger wie im vorliegenden Fall im Urlaub war, ändert dies an dem Zugang nichts, da es auf die objektive Möglichkeit der Kenntniserlangung und nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme ankommt. Denn der Empfänger hat die Risiken seines räumlichen Machtbereichs zu tragen. Der Empfänger hat für den Fall von Urlaub oder Krankheit die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Unterlässt er dies, kann er bei Fristversäumnissen usw. später nicht geltend machen, von dem gefaxten Schreiben keine Kenntnis gehabt zu haben. Daher wird in der Anwaltskanzlei-Walther bei Krankheit oder Urlaub entweder für eine Vertretung gesorgt oder das Faxgerät ganz abgeschaltet. Auch wenn dem gefaxten Schreiben später das Original auf dem Postweg folgt, handelt es sich nicht lediglich um eine Ankündigung der Kündigungserklärung. Die Übergabe des Originals mit einer eventuell beigelegten Empfangsbestätigung hat nur Beweisfunktion, die Rechtzeitigkeit der Kündigung wird bereits durch das gefaxte Schreiben gewahrt. | |
| Zivilrecht: Zugangsbeweis bei Telefaxschreiben *** 130 BGB |
KG 8 U
176/02 |
Der Zugang eines Telefaxschreibens, z.B. bei Kündigungen und Vertragsschlüssen eminent wichtig, kann weder durch Vorlage des Sendeprotokolls noch durch eine Zeugenaussage z.B. der Sekretärin bezüglich der Absendung des gefaxten Schreibens bewiesen werden. Das Sendeprotokoll führt auch nicht zu einem Anscheinsbeweis, den der Empfänger erst erschüttern müsste. | |
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Strafrecht: Ehrenmorde als Mordmerkmal des
niedrigen Beweggrundes *** § 211 II StGB |
BGH 2 StR
452/03 |
Für das Vorliegen des Mordmerkmals des niedrigen Beweggrundes ist entscheidend, ob der Täter entweder die tatsächlichen Umstände verkannt hat, die die Bewertung seines Verhaltens nach mitteleuropäischen Maßstäben als niedrig erscheinen lassen, oder ob er so fest den Wertvorstellungen seines Herkunftslandes verhaftet war, dass er die mitteleuropäische Bewertung des die Tat auslösenden Handlungsantriebs als niedrig nicht nachvollziehen konnte oder ob er nicht in der Lage war, die seinem Handeln zugrunde liegenden gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen - über die Erkenntnis ihrer handlungsleitenden Wirkung hinaus - gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Im vorliegenden Fall hat ein in der Türkei aufgewachsener türkischer Mann eine in Deutschland aufgewachsene Frau geheiratet, um in Deutschland mit ihr zu leben. Er behandelte sie wie seinen Besitz, hat ihr z.B. Kleidervorschriften auferlegt und ihr verboten, sich allein mit Freundinnen oder den Schwestern zu treffen. Als seine Ehefrau dagegen aufbegehrte, misshandelte er sie ständig. Als sie sich nach Monaten von ihm trennen wollte und deshalb nicht bereit war wegen des Aufenthaltsrechts von ihm ihn ins Konsulat zu begleiten, erstach er sie mit einer Vielzahl von Messerstichen. Dem Angeklagten sind bereits zuvor von den Familienangehörigen die deutschen Bräuche und Überzeugungen hinsichtlich des Verhältnisses von Mann und Frau erklärt worden, die Schwester drohte ihm sogar an, zur Polizei zu gehen, was er mit Drohungen unterband. Auch nach türkischen Wertvorstellungen sind Ehemänner nicht berechtigt, ihre Ehefrauen ständig zu misshandeln oder gar zu töten. Insbesondere hatte der Angeklagte sie gefesselt, ihr ein Kissen auf den Mund gedrückt und die Musikanlage angestellt, damit die Nachbarn die Schreie bei den Misshandlungen nicht hörten. Zudem hatte er gegenüber den eigenen Eltern die gegen ihn erhobenen Vorwürfe abgestritten. Ein hochgradiger Affekt seiner Handlungen war nicht zu bejahen, da er schon im Vorfeld Morddrohungen gegen seine Frau ausgesprochen hatte ("Er werde eine Leiche mitnehmen!"). Im Ergebnis wurde er deshalb wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen verurteilt. | |
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Strafrecht: Diebstahl geringwertiger Sachen schützt nicht vor
Freiheitsstrafe *** §§ 47, 242, 248a StGB |
OLG Celle -
22 Ss 101/03 |
Sogar der Diebstahl geringwertiger Sachen (Wert bis ca. 50,- Euro) schützt nicht vor der Verhängung einer Freiheitsstrafe. Natürlich kommt eine Freiheitsstrafe nur in Frage, wenn der Täter Wiederholungstäter einer Vielzahl von Diebstahlsdelikten ist. Aus dem Rechtsstaatsgebot ergibt sich nicht, dass die Verurteilung zu einer kurzen Freiheitsstrafe (bis 6 Monate) aus § 47 StGB erst ab einer bestimmten Schadenshöhe in Betracht kommt. Ein Verstoß gegen das Verfassungsprinzip der Verhältnismäßigkeit liegt nicht vor. Dieser Beurteilung hat sich das Bundesverfassungsgericht angeschlossen |
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Newsletter vom 20.06.2004 |