Newsletter der Anwaltskanzlei-Walther   6/2004

0

Arbeitsrecht: Beiordnung eines Rechtsanwalts über Prozesskostenhilfe  ***  §§ 114 ff. ZPO, 121 II ZPO, 11a ArbGG

LAG Kiel - VIII ZR 86/04
Beschluss vom 19.07.2004


Prozesskostenhilfe wird von dem Gericht, vor dem die Klage anhängig ist, auf Antrag der Partei (Kläger oder Beklagter) im Arbeitsrecht unter erleichterten Bedingungen gewährt. Zwar muss Bedürftigkeit weiterhin ungeschmälert vorliegen. Die Erfolgsaussichten der beantragenden Partei müssen jedoch nicht so hoch wie in einem Zivilprozess sein. Denn wenn die gegnerische Partei rechtsanwaltlich vertreten ist und die Klage nicht offensichtlich mutwillig ist, ist das Arbeitsgericht zur Beiordnung verpflichtet. Dies ist insbesondere bei Kündigungsschutzklagen häufig der Fall, da auf Seite des Unternehmers meist ein Anwalt eingeschaltet ist.
Es ist allerdings noch darauf hinzuweisen, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klage (Gerichtskosten) und für die anwaltliche Vertretung (Anwaltsgebühren) "zwei Paar Stiefel" sind. Bei einfach gelagerten Streitigkeiten wird unabhängig von den Erfolgsaussichten kein Rechtsanwalt beigeordnet, wenn auch die gegnerische Partei keine anwaltliche Vertretung hat. Der Partei bleibt es dann überlassen, ob sie auf eigene Kosten trotzdem einen Anwalt beauftragt. 

 
Vertragsrecht: Anscheinsbeweis bei Abhebungen mit gestohlener ec-Karte  ***  §§ 291 ff. ZPO 

BGH - XI ZR 210/03
Urteil vom 05.10.2004


Falls ein ec-Kartendieb Geld vom Bankkonto abhebt, hat der Beklaute zwar einen Anspruch auf Rückbuchung aus dem Girovertrag. Diesem Rückbuchungsanspruch steht jedoch ein Anspruch aus sog. positiver Forderungsverletzung der Bank (in gleicher Höhe) gegenüber, falls ein Missbrauch der ec-karte gegeben ist (§ 676h BGB). Die Banken und Sparkassen trifft zwar eine Garantiehaftung für Missbrauchsfälle. Diese scheidet bei grober Fahrlässigkeit des beklauten Bankkunden aber aus. Grobe Fahrlässigkeit wird unterstellt, wenn ec-Karte und Geheimnummer unverschlossen in demselben Raum oder Auto, Gepäckstück oder Handtasche aufbewahrt werden.
Die grobe Fahrlässigkeit, bei deren Vorliegen die Bank also von der Zahlung freigestellt ist, ist grundsätzlich von der Bank zu beweisen. Es gilt aber nach dem Bundesgerichtshof nunmehr der sog. "Beweis des ersten Anscheins" dafür, dass ec-Karte und Geheimzahl gemeinsam verwahrt worden waren, wenn ein Dritter den Geheimcode auf Anhieb geknackt hat. Sicherheitslücken in der Banksoftware oder Bankmitarbeiter, die die Daten ausgespäht haben könnten, wird kein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit zugestanden. Es wird daher stets von einem nach allgemeiner Lebenserfahrung typischen Sachverhalt ausgegangen, wenn der Täter die Geheimzahl kennt. Diesen Beweis des ersten Anscheins kann der beklaute Bankkunde nur entkräften, wenn er eine denkbare andere Ursache durch Tatsachendarlegung nachvollziehbar macht. Dann erst wäre die Bank wieder in ihrer Beweispflicht für das Vorliegen der groben Fahrlässigkeit.
 

Mietrecht: Räumungstitel gegen Mieter nicht zugleich gegen Mitbewohner  ***  §§ 885 I, 750 I ZPO

BGH IXa ZB 29/04
Beschluss vom 25.06.2004


Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin vor Gericht einen Räumungstitel gegen die Mieterin erstritten. In der vermieteten Dreizimmerwohnung lebten neben der Mieterin auch ihr Ehemann und die gemeinsame Tochter. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Zwangsräumung aus diesem Grund ab.
Nach § 885 ZPO muss der Gerichtsvollzieher den Schuldner "aus dem Besitz setzen". Wer Schuldner ist, regelt § 750 I ZPO. Hiernach kann die Zwangsvollstreckung nur gegen eine Person begangen werden, die im Titel und in der Vollstreckungsklausel als Vollstreckungsschuldner bezeichnet ist. Mangels Erfüllung aller Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ist eine Räumung nicht möglich gewesen. Eine erweiternde Anwendung des § 885 II ZPO, wonach bewegliche Sachen, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, weggeschafft werden können, auf Personen wird abgelehnt. Denn § 885 II ZPO bestimmt nur das "Wie" und nicht das "Ob" der Zwangsvollstreckung. Folglich bedarf es auch eines Räumungstitels gegen Mitbewohner, falls diese Mitgewahrsam an der gemieteten Wohnung haben. Bei Ehegatten folgt dies aus § 1353 BGB, wonach das Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft die Ehegatten verpflichtet, sich gegenseitig die Benutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten. Demnach hat der Ehegatte automatisch Mitgewahrsam und es bedarf eines eigenen Räumungstitels gegen ihn.
 
Kaufrecht: Umfang von Aufklärungspflichten des Verkäufers  ***  § 433 BGB

BGH VIII ZR 303/03
Urteil vom 16.06.2004


Die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers wächst mit dessen Fachkunde. Daher können in einem Fachgeschäft umfangreichere Kenntnisse als in einem Warenhaus erwartet werden. Hierbei ist die Sicht des Käufers entscheidend. Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass der Verkäufer jedes erdenkliche Risiko kennen muss und sich bei jedem noch so geringen Zweifel bei dem zwangsläufig kompetenteren Hersteller erkundigen muss, sofern keine konkreten Anhaltspunkte zur Nichteignung des Kaufgegenstandes für den vom Käufer beabsichtigten Zweck ersichtlich sind. Außerhalb der kaufrechtlichen Gewährleistung gilt nämlich der Grundsatz, dass das Verwendungsrisiko beim Käufer liegt.
 
Mietrecht: Trittschallschutz für Mietwohnung in einem Altbau?  ***  § 536 BGB

BGH VIII ZR 355/03
Urteil vom 06.10.2004


Der Mieter einer Altbauwohnung ist ohne eine spezielle vertragliche Regelung nicht in der Lage, vom Vermieter zu verlangen, dass er die Wohnung in den Zustand versetzt, der dem Stand der Technik bei Abschluss des Mietvertrages entspricht.
Falls der Vermieter allerdings bauliche Veränderungen vornimmt, die Lärmimmissionen zur Folge haben, kann der Mieter durchaus erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügt.
 
Strafrecht: Wann liegt Ernstlichkeit der Tatankündigung für Straftatbestand der Bedrohung vor?  *** § 241 StGB

AG Saalfeld
663 Js 11 878/02 - 2 Ds
Urteil vom 13.04.2004


Des Straftatbestandes der Bedrohung (§ 241 StGB), der dem Vertrauen des Einzelnen auf seine durch das Recht gewährleistete Sicherheit dient, macht sich schuldig, wer einen anderen mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens bedroht. Ein Verbrechen liegt bei einem Delikt mit einer Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Es ist irrelevant, ob die Bedrohung vom Opfer ernst genommen wird oder ob der Täter die Drohung verwirklichen kann.
Nach Art und Umständen muss die Tathandlung jedoch objektiv geeignet sein, bei dem Opfer den Eindruck der Ernstlichkeit der Bedrohung zu wecken. So fallen großmäulige, prahlerische Redensarten aus Groß- und Wichtigtuerei nicht unter den Tatbestand des § 241 StGB. Das äußere Erscheinungsbild mag zwar eine "Verbrechensandrohung" enthalten, allerdings sorgt die konkrete Erscheinungsform dafür, dass ein normal empfindender Mensch sie nicht als den Rechtsfrieden störend empfindet.
 
Straßenverkehrsrecht: Fahrtenbuchanordnung bei einfachem Rotlichtverstoß  ***  § 31a I 1 StVZO

OVG Lüneburg
12 LA 416/03
Beschluss vom 15.10.2003


Die Verkehrsbehörde kann gemäß § 31a I 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches für alle auf ihn zugelassenen und zuzulassenden Fahrzeuge anordnen, sofern die Feststellung des Fahrzeugführers, der einen sog. einfachen Rotlichtverstoß begangen hat, mangels Mithilfe durch den Fahrzeughalter nicht möglich war. Der Fahrzeughalter kann also dafür "bestraft" werden, wenn er nicht bei der Identifizierung desjenigen, dem er das Fahrzeug für eine Fahrt überlassen hat und der bei Rot über die Ampel gefahren ist, behilflich ist. Die Anordnung zur Führung des Fahrtenbuches kann ohne Probleme auf sechs Monate befristet werden.
Das Überfahren einer roten Ampel ist ein wesentlicher Verkehrsverstoß, der die Anordnung rechtfertigt. Ein einfacher Rotlichtverstoß im Sinne von Nr. 132 BKatV kann schon durch bloße Schätzung eines Zeugen festgestellt werden und unterscheidet sich vom qualifizierten Rotlichtverstoß dadurch, dass die Ampel "überfahren" wurde, sie aber vor weniger als einer Sekunde auf rot umgeschaltet hatte. Als wesentlicher Verkehrsverstoß gilt, wenn die Ordnungswidrigkeit mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg bewertet wird. Gemäß Nr. 5.17 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung ist ein einfacher Rotlichtverstoß mit drei Punkten zu bewerten. 
 
Verwaltungsrecht: Skinheadkonzert auf Privatgrundstück  ***  § 14 VersG

VG Halle 3 B 27/03
Beschluss vom 25.07.2003


Selbst wenn es in der Vergangenheit bei Skinheadkonzerten auf privaten Grundstücken, wie z.B. einem Bauernhof, zu Straftaten nach den §§ 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und 130 StGB (Volksverhetzung) gekommen ist, dürfen künftige Skindheadkonzerte auf diesem Privatgrundstück nicht automatisch unter Berufung auf die vormaligen Ausschreitungen verboten werden. Vielmehr bedarf es einer individuellen Prüfung des Veranstaltungszwecks und der äußeren Umstände.
Läge der Schwerpunkt des Konzerts bei der Vermittlung rechtsextremistischen Gedankenguts und weniger bei der dargebotenen Musik, wäre eine Anmeldung nach dem Versammlungsgesetz erforderlich. Läge der Schwerpunkt hingegen bei der musikalischen Darbietung, dann wäre zumindest eine gewerbliche Erlaubnispflichtigkeit vorhanden, sofern das Konzert nicht umsonst und in kleinerem Kreise stattfinden soll, es sich also um eine private Feier handeln würde. Zu prüfen ist, ob eine solche Anmeldung bzw. Erlaubnis beantragt wurde.
Dennoch darf als Maßnahme der Gefahrenabwehr eine regelmäßige polizeiliche Observation des Privatgrundstücks, quasi vorbeugend, stattfinden, sofern die Beobachtung zurückhaltend geschieht und nicht die Belästigungsgrenze überschreitet. Z.B. ist eine Kontrolle der anreisenden Zuhörer erlaubt. Denn durch die früheren Vorfälle gilt die Ausgangsvermutung rechtstreuen Verhaltens durch den Gastgeber nicht mehr, so dass die Behandlung des Gastgebers wie ein "normaler" Bürger in vergleichbaren Situationen nicht erwartet werden kann. Der Gastgeber hat es in der Hand, durch vorausgehende Kooperation mit den Einsatzkräften die Intensität polizeilicher Maßnahmen zu senken.
 
Anwaltskanzlei-Walther
Beiträge verfasst von Rechtsanwalt Sven Walther
Hauptstrasse 28
88079 Kressbronn

Tel.: 07543 / 95053  Fax: 07543 / 7080
Mail: info@anwaltskanzlei-walther.com

Die Beiträge sind urheberrechtlich geschützt.

Newsletter vom 23.11.2004